1. Personenkreis

Betreut werden können erwachsene Menschen mit geistigen und/oder seelischen Behinderungen, die nach dem SGB IX, § 113 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IX Eingliederungshilfe erhalten.

Die Eingliederungshilfe ist eine aufsuchende Hilfe im Sinne des § 99 SGB IX.

Wir erwarten:

  • ein Mindestmaß an Einwilligung und Motivation, im Sinne der Eingliederungshilfe an den individuellen Zielen mitzuarbeiten;

  • die Fähigkeit, zeitweise völlig selbstständig leben zu können und sich bei Bedarf Hilfe zu holen;

Nicht betreut werden kann:

  • wer akut suchtabhängig und nicht bereit ist, daran zu arbeiten;

  • für den der Betreuungsrahmen des ambulanten Wohnens nicht ausreicht;

  • wer seine Termine kontinuierlich absagt;

Zurzeit werden ca 130 Klienten im Alter von ca. 20 bis 60 Jahren betreut. Je nach Hilfebedarf werden bis zu 6 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit vom Kostenträger genehmigt. Mit dem Klienten werden möglichst feste, wöchentliche Termine vereinbart. Die Hilfe kann aber auch nach Bedarf und zur Krisenintervention angeboten werden.