1. Personenkreis
Betreut werden können erwachsene Menschen mit geistigen und/oder seelischen Behinderungen, die nach dem SGB IX, § 113 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IX Eingliederungshilfe erhalten.
Die Eingliederungshilfe ist eine aufsuchende Hilfe im Sinne des § 99 SGB IX.
Wir erwarten:
-
ein Mindestmaß an Einwilligung und Motivation, im Sinne der Eingliederungshilfe an den individuellen Zielen mitzuarbeiten;
-
die Fähigkeit, zeitweise völlig selbstständig leben zu können und sich bei Bedarf Hilfe zu holen;
Nicht betreut werden kann:
-
wer akut suchtabhängig und nicht bereit ist, daran zu arbeiten;
-
für den der Betreuungsrahmen des ambulanten Wohnens nicht ausreicht;
-
wer seine Termine kontinuierlich absagt;
Zurzeit werden ca 130 Klienten im Alter von ca. 20 bis 60 Jahren betreut. Je nach Hilfebedarf werden bis zu 6 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit vom Kostenträger genehmigt. Mit dem Klienten werden möglichst feste, wöchentliche Termine vereinbart. Die Hilfe kann aber auch nach Bedarf und zur Krisenintervention angeboten werden.